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Elternbeiträge (Einfache Sprache)
Beschreibung
Eltern müssen für die Betreuung in Kindergärten, bei Tagesmüttern und in Ganztagsschulen bezahlen.
Bei Tagesmüttern nennt man das auch Kostenbeiträge.
Die Stadt Grevenbroich hat Regeln für die Elternbeiträge.
Diese Regeln stehen in den Satzungen der Stadt.
Der Fachbereich Jugend der Stadt Grevenbroich erhebt die Elternbeiträge.
Die Servicestelle Elternbeiträge kümmert sich darum.
Was sind Kindertageseinrichtungen?
Eltern müssen jeden Monat Geld für die Betreuung ihrer Kinder zahlen.
Die Elternbeiträge richten sich nach dem Einkommen.
Sie hängen auch von der Betreuungsform ab, die Sie für Ihr Kind gewählt haben.
Nach der Anmeldung Ihres Kindes bekommen Sie eine E-Mail vom Kita-Navigator.
Die E-Mail geht an die von Ihnen angegebene Adresse.
In der E-Mail stehen die ersten Hinweise und Schritte zur Einkommensdarlegung.
Eltern ohne Zugang zur E-Mail oder Drucker bekommen einen Brief.
Der Brief enthält ein Formular und ein Informationsblatt.
Daraus können Sie die wichtigsten Angaben entnehmen.
Ihr Jahresbruttoeinkommen wurde ermittelt.
Die Einstufung erfolgt nach der Elternbeitragstabelle der Stadt Grevenbroich.
Die Tabelle ist Teil der Elternbeitragssatzung.
Der monatliche Beitrag hängt von Ihrem Einkommen und der Betreuungsform ab.
Liegt Ihr Einkommen unter 25.000 Euro im Jahr, zahlen Sie keine Beiträge.
Der Beitrag wird auch erhoben, wenn Sie die Betreuungszeit nicht voll nutzen.
Abwesenheitszeiten des Kindes ändern nichts an der Beitragspflicht.
Das gilt auch für die Eingewöhnungsphase und Ferien- oder Schließzeiten.
Wenn eine Familie mehr als ein Kind in die Grevenbroicher Kindertagespflege oder Kita schickt, muss sie nur für ein Kind zahlen.
Für das zweite und jedes weitere Kind muss die Familie nichts zahlen.
Der Beitrag wird für das Kind festgelegt, das den höchsten Beitrag hat.
Das hängt von der Betreuungsart und dem Einkommen ab.
Diese Regel gilt nicht für Geschwisterkinder in der Offenen Ganztagsschule.
Was ist Kindertagespflege?
In Grevenbroich müssen Eltern für die Kindertagespflege zahlen.
Die Kosten hängen vom Einkommen ab.
Sie hängen auch von den Betreuungsstunden ab, die Sie vereinbart haben.
Die Stadt ermittelt Ihr Jahreseinkommen.
Dann stuft sie Sie in eine Tabelle ein.
Diese Tabelle gehört zur Kostenbeitragssatzung der Stadt Grevenbroich.
Die Einstufung bestimmt, wie viel Sie monatlich zahlen müssen.
Wenn Ihr Jahreseinkommen unter 25.000 Euro liegt, zahlen Sie nichts.
Man muss Beiträge zahlen, solange das Kind in der Kindertagespflege betreut wird.
Man zahlt den Beitrag für die vereinbarte Betreuungszeit, auch wenn das Kind nicht immer da ist.
Abwesenheitszeiten des Kindes ändern nichts an der Beitragspflicht.
Das gilt auch für die Eingewöhnungsphase und Krankheits- oder Urlaubszeiten der Betreuungsperson.
Wenn eine Familie mehr als ein Kind in Grevenbroicher Betreuung hat, zahlt sie nur für ein Kind.
Der Beitrag wird für das Kind mit dem höchsten Beitrag festgesetzt.
Diese Regel gilt nicht für Geschwisterkinder in der Offenen Ganztagsschule.
Was ist eine offene Ganztagsschule?
Für die Offene Ganztagsschule (OGS) muss man jeden Monat Geld zahlen.
Die Beiträge richten sich nach dem Einkommen der Eltern.
Das ist ähnlich wie bei Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.
Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Offene Ganztagsgrundschule?
Dann müssen Sie nur für das erste Kind zahlen.
Für das zweite und jedes weitere Kind zahlen Sie nichts.
Geschwisterkinder in einer Kita oder Tagespflege zählen nicht.
Fehlt das Kind oder hat die Schule Ferien oder ist geschlossen?
Dann müssen Sie trotzdem zahlen.
Diese Beiträge decken einen Teil der Kosten für Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder.
Verpflegungskosten sind nicht dabei.
Sie müssen die Verpflegungskosten extra zahlen.
Der Träger regelt die Verpflegung in einem separaten Vertrag mit Ihnen.
Für besondere Ferienmaßnahmen wie Fahrten und Exkursionen können Sonderbeiträge anfallen.
Auch für umfangreiche Mal- und Bastelarbeiten können Sonderbeiträge erhoben werden.
Eltern können einen Zuschuss für das Mittagessen bekommen.
Das geht über das Bildungs- und Teilhabepaket.
Der Fachbereich Jugend bearbeitet nur die Elternbeiträge für die OGS.
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zum Vertrag?
Dann wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Schulen.
Fragen zu internen Angelegenheiten in einer OGS richten Sie auch an den Fachbereich Schulen.
Bei jeder Anmeldung müssen Sie die „Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen“ ausfüllen und unterschreiben.
Das gilt auch, wenn Sie die Betreuungseinrichtung wechseln.
Im Merkblatt finden Sie Hinweise zur Einkommensberechnung.
Dort steht auch, welche Nachweise Sie einreichen müssen.
Das SEPA-Lastschriftmandat muss immer im Original vorliegen.
Eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht aus.
Für jede Betreuungsart muss ein eigenes SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.
Das gilt für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offene Ganztagsschulen.
Technisch und rechtlich geht es leider nicht anders.
Sie können den Elternbeitrag für eine Zeit nicht zahlen müssen.
Das geht, wenn Sie Wohngeld, Bürgergeld, Asylbewerberleistungen oder Kindergeldzuschlag bekommen.
Sie stellen den Antrag beim Fachbereich Jugend, Elternbeiträge.
Fügen Sie immer die nötigen Nachweise bei.
Zum Beispiel den vollständigen Bewilligungsbescheid.
Die Eltern müssen den Antrag selbst einreichen.
Die Eltern müssen den festgelegten Beitrag zahlen, bis sie eine Befreiung bekommen.
Wenn sie die Befreiung erhalten, bekommen sie das zu viel gezahlte Geld zurück.
Die Befreiung vom Elternbeitrag gilt nicht für die ganze Betreuungszeit.
Sie gilt nur für einen bestimmten Zeitraum.
Haben Sie Fragen dazu?
Wir helfen Ihnen gerne.
Dieser Text wurde mit SUMM.AI in Einfache Sprache übersetzt. Bitte beachten Sie, dass die Übersetzungen maschinell erfolgen und eine rechtliche Verbindlichkeit der Übersetzung nicht garantiert werden kann. Hier finden Sie den Text in Alltag-Sprache.
Wie füllt man die Verbindliche Erklärung aus?
Allgemeine Informationen
Bitte geben Sie Ihren vollständigen Namen an.
Leben Sie getrennt vom anderen Elternteil?
Dann geben Sie diesen nicht an.
Ausnahme: Ihr Kind lebt bei beiden Eltern oder wird von beiden gleich betreut.
Stiefväter und Stiefmütter müssen Sie nicht angeben.
Lebt das Kind bei anderen Erziehungsberechtigten, wie Großeltern?
Dann zählt deren Einkommen.
Geben Sie immer das Geburtsdatum Ihres Kindes an.
Nennen Sie auch den Namen der Kita, Tagespflegeperson oder Ganztagsschule.
Denken Sie daran, die Anzahl Ihrer Kinder anzugeben!
Pflegeeltern zahlen für Kita und Tagespflege einen bestimmten Beitrag.
Dieser Beitrag liegt zwischen 25.000 und 34.999 Euro Einkommen.
Sie müssen keine Einkommensnachweise beifügen, wenn das Einkommen nicht geringer ist.
Weisen Sie das Pflegeverhältnis durch ein Schreiben der Stadt- oder Kreisverwaltung nach.
II. Verbindliche Erklärung zum Einkommen der Eltern
Bitte füllen Sie alle Felder aus.
Streichen Sie, was nicht zutrifft.
Vergessen Sie nicht, die Erklärung zu unterschreiben.
Fügen Sie die Nachweise bei.
Sie brauchen keine Nachweise bei Selbsteinschätzung zum Höchstbeitrag.
Die Erklärung wird bei jeder Neuaufnahme benötigt.
Das gilt auch für Geschwisterkinder und bei einem Wechsel der Einrichtung.
Es gilt auch, wenn Ihr Kind in den letzten beiden Kindergartenjahren ist oder aus anderen Gründen beitragsfrei ist.
Was muss man bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beachten?
Zuerst zählt das Einkommen vom letzten Jahr.
Sie haben diese Nachweise schon.
Wenn sich das Einkommen dieses Jahr ändert, zählt das aktuelle Einkommen.
Dazu kommen Einkünfte wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Das tatsächliche Einkommen des Jahres ist wichtig.
Teilen Sie Änderungen früh mit, zum Beispiel Ende der Elternzeit oder neuer Job.
Für das dritte und weitere Kinder gibt es Freibeträge nach Paragraph 32 Abs. 6 EStG.
Das Einkommen umfasst alle positiven Jahreseinkünfte nach Paragraph 2 Abs. 1 und 2 EStG.
Dazu zählen Bruttolohn oder -gehalt abzüglich Werbungskosten.
Der Pauschalbetrag für Werbungskosten ist 1.230 Euro.
Höhere Werbungskosten müssen Sie mit Steuerbescheiden nachweisen.
Kinderbetreuungskosten dürfen Sie vom Einkommen abziehen, wenn Sie diese beim Finanzamt geltend machen.
Auch hier brauchen Sie Steuerbescheide als Nachweis.
Den vollen Betrag dürfen Sie nicht abziehen!
Bei Beamtinnen, Beamten und Mandatsträgerinnen, Mandatsträgern sind 10 Prozent der Einkünfte hinzuzurechnen.
Das Einkommen für die Elternbeiträge für Kita, Kindertagespflege und OGS ist nicht das zu versteuernde Einkommen.
Man muss auch Abfindungen und steuerfreie Einkünfte dazurechnen.
Zum Beispiel Kindergartenzuschuss, Fahrtkostenzuschuss, Altersvorsorge, Dienstwagen und Minijob.
Diese Beträge werden im jeweiligen Jahr dem Einkommen in voller Höhe hinzugerechnet.
Folgende Unterlagen gelten als Nachweis:
- Dezemberabrechnung 2023
- Die neueste Gehaltsabrechnung aus 2024
- Der neueste Steuerbescheid
- Eine Bescheinigung über einen „ Minijob “ (falls vorhanden)
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und der Steuerbescheid allein reichen nicht aus.
Was muss man bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft beachten?
Was muss man bei Einkünften aus Gewerbebetrieben beachten?
Was muss man bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit beachten?
In diesem Fall sind die Einkünfte gleich dem Gewinn.
Bei selbstständiger Arbeit sind es Einnahmen minus Ausgaben.
Man darf Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht ausgleichen.
Das gilt auch für verheiratete Paare.
Ein Elternteil darf seine Verluste nicht mit den Gewinnen des anderen Elternteils ausgleichen.
Folgende Unterlagen gelten als Nachweis:
- Der aktuellste Steuerbescheid als Einkommensnachweis.
- Wenn der Steuerbescheid noch nicht vorliegt, kann die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) oder der Vorauszahlungsbescheid genommen werden.
- Bitte reichen Sie auch Nachweise über den Gründungszuschuss oder ähnliche Leistungen ein.
- Ihre Selbsteinschätzung auf der verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen ist sehr wichtig.
Anhand dieser Selbsteinschätzung wird Ihr Elternbeitrag vorläufig festgesetzt.
Die endgültige Berechnung erfolgt erst nach Erhalt der jeweiligen Steuerbescheide, oft erst ca. 2 Jahre später.
Was muss man bei anderen Einkünften wie Mieteinnahmen und Kapitalvermögen beachten?
Einkommen sind auch Gewinne aus Kapitalvermögen und aus Vermietung.
Das steht im Steuerbescheid.
Sie müssen den neuesten Steuerbescheid vorlegen.
Jedes Jahr brauchen wir einen neuen Steuerbescheid zur Überprüfung.
Was muss man bei anderen Einkünften beachten?
Zum Beispiel bei Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Unterhalt, Wohngeld oder Krankengeld?
Man muss steuerfreie Einkünfte und Unterhaltsleistungen zum Einkommen hinzurechnen.
Dazu gehören auch öffentliche Leistungen für Eltern und Kinder.
Beispiele sind Sozialhilfe, Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Renten, Krankengeld, Kinderkrankengeld, Wohngeld, Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, BAföG und Mutterschaftsgeld.
Alleinerziehende Eltern müssen auch Unterhaltsleistungen an das Elternteil oder Kind hinzurechnen.
Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind nicht wichtig.
Elterngeld, Kindergeld und Kindergeldzuschuss zählen nicht als Einkommen.
Unterhaltszahlungen für andere Kinder werden nicht vom Einkommen abgezogen.
Folgende Unterlagen gelten als Nachweise:
- Kopien der Bescheide (zum Beispiel Jobcenter-Bescheid mit allen Anlagen)
- Bescheinigungen über Unterhalt (zum Beispiel Urteil oder Kontoauszüge)
- Leistungsbescheide (zum Beispiel Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Krankengeld, Kinderkrankengeld, Arbeitslosengeld I, Mutterschaftsgeld)
Zuständige Einrichtungen
-
Verwaltung Kindertagesbetreuung - 51.1
-
- Ostwall 4a
- 41515 Grevenbroich
-