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Eheschließung Anmeldung
Beschreibung
Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung, als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.
Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.
Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig. Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie 1 oder 2 Personen zu Trauzeugen bestimmen.
Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktuelle erweiterte Meldebescheinigung (nicht älter als 4 Wochen und nur, wenn der Wohnsitz außerhalb von Grevenbroich ist)
wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:
- aktueller beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder
aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform)
vom Standesamt des Geburtsortes (nicht älter als 6 Monate)
wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:
- aktuelle Geburtsurkunde
wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten und deren Beurkundung in Deutschland erfolgt ist, benötigen Sie zusätzlich:
- aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk vom Standesamt der Eheschließung
bzw. Lebenspartnerschaftsbegründung (nicht älter als 6 Monate)
wenn Ihre Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft im Ausland beurkundet wurde:
- die Eheurkunde oder den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. die Sterbeurkunde des früheren Partners
Erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist.
Bitte bringen Sie hierzu mit:
- alle Heiratsurkunden alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen) eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:
- Geburtsurkunden der Kinder
bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:
- gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
- aktuelle erweiterte Meldebescheinigung (nicht älter als 4 Wochen und nur bei Wohnsitz außerhalb von Grevenbroich)
- Geburtsurkunde
- Ehefähigkeitszeugnis
Fremdsprachige Urkunden benötigen eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
(→ www.justiz-dolmetscher.de).
Hinweise:
Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter. Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.
Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.
Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
Die Ehe kann erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden. Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde. Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein. Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäische Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.
Den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung müssen Sie persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt stellen. Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer/Ihrem Partnerin/Partner beziehungsweise Verlobte/Verlobter gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen. Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners. Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Die Mitteilung erfolgt entweder mündlich, schriftlich oder elektronisch.
Für die Prüfung der Ehefähigkeit und die auszustellenden Urkunden fallen verschiedene (folgende) Gebühren an:
- beide Verlobte sind Deutsche 66,00 Euro
- ein Verlobter oder beide Verlobte sind Ausländer 100,00 Euro
- eine Eheurkunde 14,00 Euro
- eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister 14,00 Euro
- Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten 100,00 Euro
Hinzu kommen die Kosten für ein Stammbuch, das Sie sich aus unserem Sortiment auswählen können, aber auch u.U. Ersatz von Auslagen und ggf. Gebühren für die erforderliche öffentliche Beglaubigung von Namenserklärungen (z.B. bei Erklärungen zum sog. Doppelnamen).
Für Trauungen im Haus Hartmann und in der Villa Erckens fallen neben den üblichen Gebühren Benutzungsentgelte an, die an den jeweiligen Eigentümer der Einrichtung zu zahlen sind.
Für die Namensführung in der Ehe fallen ebenfalls Gebühren an.
Für auswärtige Paare wird für die Eheschließung eine Gebühr in Höhe von 66,00 Euro berechnet.
Zuständige Einrichtungen
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Standesamt - 33.2
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- Schloßstraße 5
- 41515 Grevenbroich
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- Telefon:
02181 608-3366 - E-Mail:
standesamt@grevenbroich.de
- Telefon:
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