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Bauleitplanung

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Beschreibung

Ob ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist, hängt meist von der städtebaulichen Planung der Gemeinde ab. Dies ist wichtig, weil mit dieser städtebaulichen Planung unsere gebaute Umwelt maßgeblich gestaltet wird.

Die Öffentlichkeit - zu der auch Kinder und Jugendliche gehören - kann sich während des Aufstellungsverfahrens zu einem Bebauungsplan zu vorgegebenen Verfahrensschritten (während der Offenlegung und beim Regelverfahren auch zur frühzeitigen Beteiligung) zur Planung äußern.

Planungshoheit der Gemeinden

Die städtebauliche Planung gehört nach dem Baugesetzbuch zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Städte und Gemeinden. So ist auch die Stadt Grevenbroich verpflichtet, die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, "sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist". Wann die Aufstellung eines Bauleitplans - oder seine Änderung - "erforderlich" ist, liegt weitgehend im planerischen Ermessen der Stadt. Bürgerinnen und Bürger haben auf die Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans z.B. aus einem wirtschaftlichen, persönlichen Interesse heraus keinen Anspruch. Im Detail beschäftigt sich mit Planungsfragen ein speziell hierfür eingerichteter Ausschuss des Rates, der Planungsausschuss. Die letztendlichen Entscheidungen trifft selbstverständlich der Rat selber.

Übergeordnete Planungen

Die Bauleitplanung ist den Zielen der Raumordnung anzupassen. Mit dieser gesetzlichen Vorgabe wird eine vernünftige Einbindung der örtlich zuständigen Gemeinde in übergeordnete Zusammenhänge gewährleistet. Ziele der Raumordnung sind in den Programmen und Plänen der Länder enthalten. Ein wichtiges landesplanerisches Instrument ist der Gebietsentwicklungsplan. Er gibt für das gesamte Stadtgebiet z.B. die Freiräume und die Siedlungsbereiche vor. Diese Vorgaben binden die Gemeinde bei der Ausweisung neuer Wohngebiete oder Gewerbeflächen.

Die zwei Stufen der Bauleitplanung (Vergleich Flächennutzungsplan/Bebauungsplan):

Die Bauleitplanung ist im BauGB als zweistufiges System ausgestaltet. Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen, die in einem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen: den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan.

  1. Der Flächennutzungsplan soll vorausschauend für etwa 10 bis 15 Jahre die Marschrichtung der städtebaulichen Entwicklung der Gesamtgemeinde steuern und dann wieder neu gefasst werden, damit auch veränderte Bedingungen und Ziele berücksichtigt werden können.
    Wenn kurzfristig neue Ziele auftauchen, muss der gültige Flächennutzungsplan in Teilbereichen geändert werden.
    Derzeit wird der Flächennutzungsplan für die Gesamtstadt neu aufgestellt. In den kommenden 2-3 Jahren wird ein externes Büro aus Aachen einen neuen Flächennutzungsplanvorentwurf erarbeiten. In diesem Zusammenhang wird als wesentlicher Baustein ein stadtökologischer Fachbeitrag erarbeitet, in dem alle Umweltfaktoren behandelt werden.
    Im Flächennutzungsplan wird durch Farben, Schraffuren und Zeichen dargestellt, welchen Zwecken die Flächen dienen sollen, also z.B. der Wohnnutzung, der Gewerbe- oder Industrienutzung, für Grünflächen wie Parks, Friedhöfe, Kleingärten, Sport- und Spielflächen, für Versorgungseinrichtungen wie Wasserwerke und Mülldeponien, für die Land- und Forstwirtschaft und noch vieles andere. Der Flächennutzungsplan stellt damit die Grundzüge der Planung für das gesamte Stadtgebiet dar.
    Der Flächennutzungsplan wird vom Rat der Gemeinde beschlossen und ist nach seiner Genehmigung durch die Bezirksregierung für alle Behörden bindend. Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus dem Flächennutzungsplan keine unmittelbaren Rechte und Pflichten. Da er jedoch die Grundlage für die Bebauungspläne der Gemeinde und die Genehmigung gewisser Vorhaben ist, sollten sich möglichst viele interessierte Bürgerinnen und Bürger bei seiner Neuaufstellung und Änderung beteiligen, damit wichtige Vorentscheidungen nicht ohne breite Bürgerbeteiligung fallen.

  2. Ein Bebauungsplan betrifft Bürgerinnen und Bürger direkt: er bestimmt was, wo, in welchem Umfang und in welcher Weise gebaut werden darf, und zwar parzellenscharf. Er bestimmt genau wo Straßen verlaufen, wo Grünflächen, Spielplätze und Einkaufsbereiche liegen und entscheidet, wo Industrie- und Gewerbebetriebe angesiedelt werden können. Dadurch beeinflusst er die Qualität unserer Umwelt. Bebauungspläne liegen nicht flächendeckend für das Gemeindegebiet vor. Sie umfassen nur Ausschnitte des Stadtgebietes.
    Die vielen Bestimmungen des Bebauungsplanes - der Planer sagt "Festsetzungen" - sind notwendig, um eine möglichst gerechte Abwägung zwischen allen öffentlichen und privaten Interessen zu gewährleisten und die Zielsetzungen der städtebaulichen Planung zu verwirklichen.
    Um zu einer Lösung zu kommen, die diesem Anspruch gerecht wird, ist es unumgänglich, die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig und umfassend an der Planung zu beteiligen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ist im Baugesetzbuch genau festgelegt.
    Über die Bauleitpläne entscheidet der Rat der Gemeinde, Sie als Bürgerin/Bürger können jedoch zweimal direkt Einfluss nehmen, indem Sie Ihre Anregungen einbringen.
    Der Bebauungsplan wird vom Stadtrat beschlossen und nach Bekanntmachung als Ortssatzung ein bindendes Gesetz für alle Bürgerinnen und Bürger, alle Behörden, Ämter und Institutionen. Nach den in ihm getroffenen Festsetzungen wird zukünftig entschieden, was in einem Gebiet zulässig ist.

Bürgerbeteiligung

Wenn die Gemeinde neue Wohn- oder Gewerbegebiete erschließen will oder in bestehenden Bebauungsplänen Änderungen beabsichtigt, so greift sie möglicherweise in das Eigentum einzelner Bürgerinnen und Bürger ein. Um nicht über die Köpfe der Menschen hinwegzuplanen, sieht das Planungsverfahren im Baugesetzbuch eine umfassende Berücksichtigung der von der Planung Betroffenen vor. Dadurch soll sowohl die Informationsgrundlage der Verwaltung verbessert als auch den Betroffenen frühzeitig die Chance gegeben werden, ihre Vorschläge und Argumente einzubringen. Die Bürgerbeteiligung spielt im Planungsprozess daher eine wesentliche Rolle. Das Baugesetzbuch schreibt eine zweistufige Bürgerbeteiligung sowohl bei der Flächennutzungs- als auch bei der Bebauungsplanung vor:

In der ersten Phase der Planerarbeitung ist die "frühzeitige Bürgerbeteiligung" durchzuführen. Die zweite Phase ist die "förmliche Offenlage".

Dieses zweistufige Beteiligungsverfahren hat sich schon seit langem in der städtebaulichen Praxis bewährt. Es wird wichtigen Veränderungen in der Gesellschaft und in der städtebaulichen Praxis gerecht. Sowohl bei Planungen in den Innenbereichen als auch bei Neuplanungen werden immer engere Interessengeflechte und -gegensätze betroffen, so dass einer intensiven Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger große Bedeutung zukommt.

Von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfahren die Grevenbroicher Bürgerinnen und Bürger durch eine Zeitungsmitteilung in der Rathauszeitung, die dem Erftkurier beiliegt. Diese informiert über den Planbereich und gibt an, wo und wann - im Fachbereich 61 Stadtplanung/Bauordnung Zimmer 212, 2. Etage während der Sprechzeiten - die Bürgerinnen und Bürger ihre Anregungen vorbringen können, wenn sie nicht den schriftlichen Weg wählen wollen. Die Anhörungsfrist beläuft sich auf 7 Tage. Nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung entscheidet der Planungsausschuss über die Anregungen und beauftragt die Verwaltung entsprechende Änderungen einzuarbeiten.

Diese überarbeitete Planfassung wird in der zweiten Stufe der Bürgerbeteiligung nochmals vorgestellt. Dies geschieht durch eine förmliche Auslegung der Pläne für die Dauer eines Monats. Auf die Tatsache der Auslegung wird auch wieder in der Rathauszeitung unter Angabe von Ort und Dauer sowie Beginn der Auslagefrist mindestens eine Woche vorher hingewiesen. Dabei muss das Gebiet gekennzeichnet sein, damit die betroffenen Bürger zur Stellungnahme angestoßen werden. Auch zu diesem Zeitpunkt können Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift eingebracht werden.

Auch nach dieser zweiten Beteiligung sind Änderungen möglich und oft sinnvoll. Eine Änderung zu diesem Zeitpunkt führt in der Regel zu einer erneuten Offenlage, um den Konsens aller Beteiligten herbeizuführen. Über das Beratungsergebnis des Planungsausschusses im Rahmen der Offenlage erhalten die Bürgerinnen und Bürger eine schriftliche Mitteilung.

Interessierte und Betroffene sind auch immer als Zuhörer zu den öffentlichen Sitzungen des Planungsausschusses und des Rates eingeladen, in denen die Planungen der Stadt behandelt werden. 

Insgesamt kann ein Betroffener - wie bereits oben erläutert - innerhalb von zwei Fristen zu den Planungen Stellung beziehen. Über diese Fristen hinaus ist eine Information immer während der Dienstzeiten möglich.

Wo kann ich Bebauungspläne einsehen? Wie muss ich sie lesen?

Die Stadtverwaltung Grevenbroich hält ihre Bebauungspläne zur Einsichtnahme für jede Bürgerin / jeden Bürger im Fachbereich Stadtplanung/Bauordnung bereit. Während der Servicezeiten stehen den Bürgern 2 Mitarbeiterinnen zur Verfügung und suchen den Bebauungsplan für einen entsprechenden Bereich, für ein spezielles Grundstück oder einen bestimmten Straßenzug heraus. Sie helfen ebenfalls beim "Lesen" des jeweiligen Planes.

Das Lesen eines Bebauungsplanes ist ohne Vorkenntnisse nicht ganz einfach. Wie bei einer Landkarte muss man wissen, was bestimmte Zeichen und Buchstabenkombinationen zu bedeuten haben und welche Aussage mit bestimmten Farben im Bebauungsplan verbunden ist. Bestimmte Buchstaben und bestimmte Farben oder Linien bedeuten in allen Bebauungsplänen dasselbe, weil eine bundeseinheitliche Planzeichenverordnung diese Zeichen und Farben einheitlich vorgeschrieben hat. Diese Planzeichenverordnung ist, gemeinsam mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO), gleichsam die Legende zu allen Bebauungsplänen. Hier ist festgelegt, dass z.B. die beiden Buchstaben WA ein "allgemeines Wohngebiet" kennzeichnen und dass gelb eingezeichnete Flächen mit grüner Begrenzung im Bebauungsplan öffentliche Straßen und Wege markieren.

"Allgemeine Wohngebiete" dienen vorwiegend dem Wohnen und daher sind Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Nutzungen wie Hotels, Gartenbaubetriebe, Verwaltungsgebäude oder Tankstellen können nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.

Die wichtigsten Fragen, die für das eigene Grundstück oder ein anderes Grundstück zu klären sind, für dessen Bebauung man sich interessiert, sind folgende:

  • Welche Art der Nutzung und Bebauung ist für dieses Grundstück zulässig, und zwar welche allgemein und welche nur ausnahmsweise?
  • Welches Maß der Nutzung muss eingehalten werden (Wie hoch darf ich bauen? Wie viele Quadratmeter meines Grundstückes darf ich überbauen?)
  • Welche Teile des Grundstücks dürfen überbaut werden, welche nicht? (Wie nahe darf ich an die Straße heranbauen? Muss der rückwärtige Teil des Grundstücks frei bleiben?)
  • Gibt es weitere Vorschriften z.B. zur Gestaltung, zum Lärmschutz oder ökologische Festsetzungen?

Wenn das Grundstück nicht im Bereich eines Bebauungsplanes aber in einer Ortslage (Innenbereich gem. § 34 BauGB) liegt, muss zur Beurteilung des Vorhabens die nähere Umgebung angeschaut werden: In der Regel darf dann so gebaut werden, wie es in der Nachbarschaft üblich ist (Maß der Nutzung, überbaubare Fläche, Bauweise); auch ist die Art der Nutzung entsprechend zu wählen. Außerhalb der Ortslagen im sog. Außenbereich gem. § 35 BauGB ist Bauen grundsätzlich unerwünscht. Der Gesetzgeber definiert jedoch wenige Nutzungen, die wegen ihrer besonderen Eigenart im Außenbereich zulässig sein können, wie z.B. landwirtschaftliche Betriebe oder Kläranlagen.

Bindungswirkung von Bebauungsplänen

Bebauungspläne werden von der Gemeinde als Satzungen verabschiedet. Sie haben also die Rechtsnatur eines Gesetzes, an dessen Einhaltung man zwingend gebunden ist. Für Bürgerinnen und Bürger ist dabei wichtig zu wissen, dass er aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes auch Bauansprüche herleiten kann. Bauvorhaben, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen, sind grundsätzlich unzulässig. Im begründeten Einzelfall können jedoch unter gesetzlich genau festgelegten Voraussetzungen Abweichungen von den Festsetzungen zugelassen werden, man spricht von sogenannten "Befreiungen".

Interessierte Bürgerinnen und Bürger können Ablichtungen von rechtsverbindlichen Bebauungsplänen und vom gültigen Flächennutzungsplan einschließlich Begründung bzw. Erläuterungs-Bericht gegen eine Gebühr im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung erhalten. 

Regelverfahren (vereinfachtes/beschleunigtes Verfahren abweichend):

  1. Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan
  2. Bekanntmachung
  3. frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
  4. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
  5. Prüfung der Stellungnahmen und Überarbeitung des Plankonzepts
  6. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss mit Bekanntmachung
  7. formelle Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
  8. öffentliche Auslegung
  9. Prüfung der Stellungnahmen (ggf. erneute Auslegung)
  10. Abwägung
  11. Satzungsbeschluss
  12. Ausfertigung, Bekanntmachungsanordnung, Bekanntmachung
  13. Monitoring

Hinweis: Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans gelten vergleichbare Verfahrensschritte. Zusätzlich ist die Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) erforderlich.

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