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Baumfällung Genehmigung

Beschreibung

Ein Antrag zur Fällung oder Baumpflege von Bäumen auf privaten Flächen muss gestellt werden,

  • wenn ein geschützter Baum (Stammumfang mehr als 80 cm in 100 cm Höhe gemessen) unter den aufgeführten Gründen nach § 6 der Baumschutzsatzung entfernt werden soll oder
  • wenn an einem geschützten Baum Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen des Baumes erheblich verändern, das Wachstum beeinträchtigen oder seinen Aufbau wesentlich verändern.

Dies gilt auch für die Bäume des Baumverzeichnisses zur Satzung.

Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn dafür hinreichende Gründe vorliegen. Die normalen Lebensäußerungen des Baumes wie Laubfall, Schattenwurf und Wurzelbildung sind in der Regel zumutbar und können daher nicht als Begründung für die Entfernung eines Baumes angeführt werden.

Eingriffe und geplante Maßnahmen an geschützten Bäumen sind erst zulässig, wenn die Genehmigung erteilt ist. Mit der Genehmigung der beantragten Maßnahme kann als mögliche Auflage eine Ersatzpflanzung verbunden sein.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen