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Bestattungsplatz und Bestattungsformen

Beschreibung

Grabtypen und Bestattungsformen

Das Reihengrab ist immer nur für die Bestattung von einer Person vorgesehen. Die Gräber liegen - wie der Name sagt - in der Reihe nebeneinander und werden Grabstelle für Grabstelle nacheinander belegt. Es ist nicht möglich, eine Grabstätte zu überspringen, zu reservieren oder das Nutzungsrecht zu verlängern. Sie können nur für den Zeitraum der Mindestruhefrist erworben werden, die jeweils in der Friedhofssatzung festgelegt ist. Sie sind kostengünstiger als ein Wahlgrab. Es gibt Reihengrabstätten für Erdbestattungen und für Urnenbestattungen.

Beim Erwerb eines Wahlgrabes kann dieses innerhalb der dafür ausgewiesenen Friedhofsfläche ausgesucht werden. Das Nutzungsrecht wird zunächst für 30 Jahre erworben, es kann nach Ablauf bzw. zwischenzeitlich verlängert werden. Die Verlängerung muss für mindestens 5 Jahre erfolgen, darf aber eine verbleibende Gesamtnutzungszeit von 30 Jahren nicht überschreiten.
Das Wahlgrab kann als Einzel- oder als Mehrfachgrabstätte, als Flach-, Tiefen- oder Urnengrabstätte erworben werden. In jedem Wahlgrab - auch in Wahlgräbern für Erdbestattungen - können pro Stelle bis zu vier Aschen beigesetzt werden.

Eine anonyme Beisetzung kann nur als Urnenbestattung erfolgen. Die Asche der / des Verstorbenen wird auf einer Rasenfläche beigesetzt. Die genaue Grabstelle wird nicht bekannt gegeben, eine namentliche Nennung der Verstorbenen erfolgt nicht.

Darüber hinaus bietet die Stadt Grevenbroich auf dem Friedhof in Grevenbroich-Gustorf ein Muslimisches Grabfeld an. Es stehen Reihen- und Wahlgräber zur Verfügung und es kann auf besondere Wünsche des Bestattungsritus eingegangen werden.

Auf den meisten Friedhöfen bietet die Stadt Grevenbroich die Beisetzung auf einem Rasenfeld an. Dies bedeutet, dass Grabmale, eine Bepflanzung bzw. das Aufstellen von Blumenschmuck nicht zulässig sind. Die ebenerdig verlegten Grabplatten sind von den Nutzungsberechtigten selbst zu beschaffen, beschriften und verlegen zu lassen. Die Pflege der Rasengräber wird durch die Stadt veranlasst.

Auf dem Friedhof Stadtmitte wurde mit Unterstützung örtlicher Betriebe ein Schmetterlingsgrabfeld eingerichtet. Schmetterlingskinder sind tot oder früh geborene Kinder, die hier eine gemeinsame Ruhestätte finden sollen.

Aufgrund der Änderung der Gesetzesgrundlage durch das Land Nordrhein-Westfalen ist nun auch das Anlegen von Aschenstreufeldern erlaubt. Für diese neue und zusätzliche Form der Beisetzung bietet die Stadt Grevenbroich Flächen auf verschiedenen Friedhöfen an.

In der Trauerhalle des Waldfriedhofes Gustorf ist ein Kolumbarium für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen in Urnennischen eingerichtet worden.

Auf dem Friedhof in Elsen ist der sogenannte Memoriamgarten eröffnet worden. Angeboten werden Erd- und Urnenbestattungen in Reihen- und Wahlgräbern mit diversen Grabpflegemodellen. Ein fachlich geeigneter Kooperationspartner übernimmt die Pflege des Grabfeldes. Die Nutzungsrechte vergibt wie bisher auch die städtische Friedhofsverwaltung, über die Pflege der Grabstätte schließt der Nutzungsberechtigte mit dem Kooperationspartner einen individuellen Vertrag für die Dauer des Nutzungsrechts.

Eine Übersicht aller Grevenbroicher Friedhöfe und den vorhandenen Bestattungsmöglichkeiten finden Sie auf den Internetseiten der Stadt Grevenbroich unter www.grevenbroich.de.

Pflege und Unterhaltung der Grabstätten

Für die Pflege und Unterhaltung der Grabstätten bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Nutzungsberechtigte sind die Personen, die das Nutzungsrecht erworben haben oder auf die es laut Urkunde übertragen wurde. Bei Reihengräbern sind es die Inhaber der Grabnummernkarte.

Grabstätten müssen gärtnerisch hergerichtet und in Stand gehalten werden. Die Pflanzen dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Grabstätten können selbst angelegt und gepflegt werden oder man kann eine Firma damit beauftragen. Pflanzungen neben oder hinter der Grabstätte sind nicht zulässig.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen