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Winterdienst auf öffentlichen Straßen

Beschreibung

Nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW haben die Gemeinden die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen. Die Reinigung umfasst auch die Winterwartung.

Das Straßenreinigungsgesetz eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, den Eigentümerinnen und Eigentümern der an die öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstücke bestimmte Reinigungspflichten durch Satzung zu übertragen. Dies ist in Grevenbroich durch die Straßenreinigungssatzung sowie die Winterdienst- und Gebührensatzung geschehen, die allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern die Gehwegreinigung sowie in einigen untergeordneten Straßen auch die Fahrbahnreinigung übertragen hat.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Gemeinde beim Winterdienst auf die bloße Verkehrssicherungspflicht beschränkt, bei der sie die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte bestreuen müsste, um Haftpflichtrisiken zu entgehen.

Tatsächlich sieht die Stadt Grevenbroich - wie auch der überwiegende Teil der Kommunen des Landes - die kommunale Winterwartungspflicht vielmehr als eine weitergehende Leistung im Rahmen der Daseinsvorsorge.

Ziel ist es, Einwohnerinnen und Einwohner grundsätzlich auch im Winter bei schwierigen Witterungsverhältnissen ein leistungsfähiges kommunales Verkehrsnetz zur Verfügung stellen zu können und nicht lediglich im Sinne eines „eingeschränkten Winterdienstes“ das zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht Notwendige zu leisten. Dabei dürfen selbstverständlich die Anforderungen an die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit der Stadt nicht überspannt werden.

Auf Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen führt die Stadt Grevenbroich grundsätzlich einen durchgängigen Räum- und Streudienst auf den innerörtlichen Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und Hauptanliegerstraßen durch. Die Winterwartung in reinen Anlieger- bzw. Erschließungsstraßen steht gegenüber den vorgenannten Straßen mit verkehrlichen größerer Bedeutung deutlich zurück. In diesen Straßen kann und muss auf ein Mitwirken von Anliegerinnen und Anliegern gesetzt werden, wobei dies in Form eigener Reinigungsleistungen (Übertragung der Straßenreinigung) oder durch besonders verantwortungsvolles Fahren bis zur nächsten verkehrswichtigen Straße (mit Winterdienst) denkbar ist, wozu im Übrigen ohnehin eine rechtliche Verpflichtung besteht.

Die Durchführung des Winterdienstes der Stadt Grevenbroich obliegt den Stadtbetrieben Grevenbroich AöR.

Nach den Vorgaben des Straßenreinigungsgesetzes, den technischen Richtlinien und der städtischen Satzung haben die Stadtbetriebe die Straßen des Stadtgebietes in 3 Stufen eingeteilt. Für die den Streustufen 1 und 2 zugeteilten Straßen des Stadtgebietes wurden entsprechende Streupläne erstellt. Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung oder mit Linien des Öffentlichen Personennahverkehrs haben dabei eine höhere Priorität (Streustufe 1) als solche von mittlerer oder untergeordneter Verkehrsbedeutung (Streustufe 2). Zusätzliche Kriterien, wie z. B. Gefahrenstellen in Kurven, an Straßenkreuzungen oder Straßen mit größeren Steigungen oder Gefällestrecken bestimmen innerhalb der einzelnen Streustufen den Tourenablauf.

Ansprechpartner Betrieb / Durchführung Winterdienst ist Herr Michael Jäger.

Ansprechpartner Einteilung Streustufen und Erstellung Streupläne ist Herr Abou Khalil.

Anfragen richten Sie bitte an winterdienst@stadtbetriebe-grevenbroich.de.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen