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Versteigerung Anzeige

Beschreibung

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzeigen. Die Anzeige ist zum einen bei der zuständigen Stelle, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer einzureichen.

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigererungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigereranzeige.

Sie müssen eine gültige Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes nach § 34b Abs. 1 GewO besitzen.

Sie können die Anzeige einer Versteigerung elektronisch erledigen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Anstelle einer Online-Anzeige können Sie sich auch formlos per schriftlichem Antrag oder Mail an die nebenstehende Einrichtung wenden.

Keine.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen