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Planungsrechtliche Auskünfte

Beschreibung

Bauwillige, Investoren und Architekten können erste Auskünfte über die planungsrechtlichen Grundlagen eines Grundstückes beim Fachdienst Stadtplanung in Erfahrung bringen. Zu den planungsrechtlichen Grundlagen gehören:

  • Art der baulichen Nutzung (z.B. Industrie, Gewerbe, Wohnen, Landwirtschaft)
  • Maß der baulichen Nutzung (absolute Größen, Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl, Verhältnis Grundfläche zur Freifläche)
  • Bauweise (offen, geschlossen, abweichend)
  • Überbaute Grundstücksfläche (Baulinien, Baugrenzen, Bautiefe)

Im Rahmen der planungsrechtlichen Auskünfte werden unverbindliche Hinweise und Empfehlungen erteilt, die bei der Realisierung eines Vorhabens unterstützen sollen.

Die Beantwortung der Frage, welche konkrete Bebauung möglich ist, erfolgt in einem nächsten Schritt durch die Kontaktaufnahme mit dem Fachdienst Bauordnung/Bauaufsicht. In Fällen, in denen die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht abschließend geklärt werden kann, wird stets auf die Möglichkeit des Stellens eines Antrags auf Vorbescheid (formelle Bauvoranfrage) hingewiesen. 

Vor Nutzung der planungsrechtlichen Auskunft empfiehlt sich ein Blick auf die Ausgabeseite der Stadt Grevenbroich zu laufenden und bereits abgeschlossenen/ rechtskräftigen Bauleitplänen, sowie Satzungen der Stadt Grevenbroich in Bezug auf das Planungsrecht (https://www.o-sp.de/grevenbroich/karte). Viele Fragen lassen sich schon dadurch beantworten.

Planungsrechtliche Auskünfte erfolgen in der Regel auf folgenden Grundlagen:

  1. Baugesetzbuches (BauGB) §§ 30, 34 und 35,
  2. Baunutzungsverordnung BauNVO,
  3. Bebauungspläne und Satzungen der Stadt Grevenbroich.

Mündliche und formlose schriftliche Anfragen

Die planungsrechtlichen Auskünfte können nur eine erste grobe Einschätzung über die jeweils vorliegende planungsrechtliche Situation geben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus den erteilten Auskünften keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden können.

Ziviles Baurecht

(beispielweise das Nachbarrecht) wird in den §§ 903 ff BGB geregelt. Dazu kann im Rahmen der Bauberatung keine Auskunft erteilt werden, da dies gesetzlich den rechtsberatenden Berufen, z.B. Rechtsanwälten, vorbehalten ist.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen