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Sondernutzung von Straßen (Werbebanner)

Beschreibung

Die Stadtverwaltung Grevenbroich bietet Interessierten die Möglichkeit, im öffentlichen Straßenraum Werbung mittels Spanntransparenten / Werbebannern zu platzieren.

Diese Form der Werbung richtet sich sowohl an Gewerbetreibende (kommerzielle Werbung) als auch an Vereine, Schulen etc. (z.B. das Bewerben von Veranstaltungen).

Folgende Standorte können diesbezüglich genutzt werden:
a) Brückengeländer im Bereich des „Elsbachtunnels“ 
b) Brückengeländer im Bereich der Fußgängerüberführung „Auf der Schanze“

Die Werbekampagnen beginnen jeweils montags morgens und erstrecken sich auf maximal 14 Tage am Stück bis zum Sonntagabend des jeweilig gebuchten Zeitraumes.

Pro Jahr können höchstens 4 Terminblöcke à 14 Tagen beantragt werden.

Damit die Werbeflächen für den kompletten Zeitraum genutzt werden können, achten Sie bitte darauf, das befestigte Banner bis spätestens sonntags abends zu entfernen, da ansonsten der Nachfolger sein Banner nicht befestigen kann.

Anträge für das jeweils kommende Jahr sind frühestens ab 01. Oktober des laufenden Jahres möglich. Wunschtermine werden nach dem jeweiligen Eingangsdatum berücksichtigt.

Wir versuchen, Ihren Wünschen bezüglich Standort und Zeitraum gerecht zu werden.
Dennoch behält sich die Stadt Grevenbroich vor, die finale Einteilung der Brückenstandorte vorzunehmen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Örtlichkeit der Werbung besteht jedoch nicht.

Bei der Bannerbefestigung sind folgende Auflagen zu beachten:

  1. Die Transparente sind wind- und wetterfest zu befestigen.
  2. Jegliche Beschädigungen an den Brückengeländern oder sonstiger öffentlicher Anlagen sind durch sorgfältige Arbeitsweise, Materialauswahl, Anleitung und Beaufsichtigung eventuell zugezogener Gehilfen oder beauftragter Dritter auszuschließen.
  3. Die Befestigung ist an den Brückengeländern so vorzunehmen, dass eine Behinderung von Passanten und anderen Verkehrsteilnehmern nicht zu befürchten ist.
  4. Die Transparente dürfen nicht größer als 1,00m x 8,00m sein.
  5. Für den Aufdruck dürfen keine reflektierenden oder selbstleuchtenden Farben verwendet werden.
  6. Diskriminierende Werbung ist nicht zugelassen.

Die Gebühren betragen 50,00 € je Woche. Hinzu kommt eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 26,50 € je Antrag.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen