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Sondernutzung von Straßen (Außengastronomie)

Beschreibung

Mit dem Begriff Sondernutzung werden im Gegensatz zum normalen Gemeingebrauch solche Nutzungen auf öffentlichen Flächen bezeichnet, die das gleiche Recht aller überschreiten und deshalb einer gesonderten Erlaubnis bedürfen.

Zu den Sondernutzungen zählt auch die Außengastronomie, sobald sie im öffentlichen Raum (Gehweg, Fußgängerzone) erfolgt.

Im Rahmen der Antragstellung sind von der Stadtverwaltung die öffentlichen Belange zu prüfen (zum Beispiel die erforderliche Restgehwegbreite, Freihaltung von Rettungswegen und ähnliches).

Jedoch gewährt die Sondernutzungserlaubnis lediglich das Recht zur Inanspruchnahme der öffentlichen Fläche, z.B. zum Aufstellen von Tischen und Stühlen.
Eine eventuell erforderliche Genehmigung nach dem Gaststättengesetz (GastG) wird hierdurch nicht ersetzt.

Eine Änderung der Erlaubnis wird z. B. dann erforderlich, wenn die genehmigte Fläche in einem anderen Zeitraum als genehmigt in Anspruch genommen werden soll oder die Nutzung einer anderen Fläche (Vergrößerung oder Verkleinerung) beabsichtigt wird.
Auch bei einer beabsichtigten Änderung der erteilten Sondernutzungserlaubnis wird ein schriftlicher Antrag erforderlich. Daraus sollte hervorgehen, welche Änderung beantragt wird. Ggf. ist dann die Durchführung des Prüfungsverfahrens erneut erforderlich.

Angaben über Größe und Art der Sondernutzung

  • bei Neuantrag 14 Tage nach Antragstellung
  • bei befristeten Sondernutzungen 14 Tage nach Antragstellung

Beantragung immer zum Jahresanfang.

Sie können den Antrag auf Sondernutzung elektronisch stellen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Anstelle eines Online-Antrages können Sie sich auch formlos per schriftlichem Antrag, E-Mail oder persönlich an die nebenstehende Einrichtung wenden. Bitte fügen Sie in diesem Fall den zum Download bereitgestellten Antrag bei.

Für die Sondernutzung ist in Abhängigkeit von der beanspruchten Fläche, der Dauer und Art der Nutzung nach der Sondernutzungsatzung der Stadt Grevenbroich eine Gebühr zu entrichten.
Darüber hinaus wird für den Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Die Sondernutzungsgebühr kann auch in Fällen einer unerlaubten Sondernutzung nacherhoben werden.