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Namensführung in der Ehe

Beschreibung

Nach deutschem Recht bestehen folgende Möglichkeiten für die Namensführung in der Ehe:

Gemeinsamer Ehename

Sie können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name eines der Partner sein.

Kein Ehename

Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen führen möchten, bleibt es bei getrennter Namensführung. Jeder führt den Namen weiter, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.

Doppelname

Sofern der Name Ihres Partners zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt wird, können Sie für sich selbst Ihren Geburtsnamen oder Ihren zum Zeitpunkt der Bestimmung geführten Familiennamen diesem gemeinsamen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Die Entscheidung für eine Voranstellung oder Anfügung kann jederzeit widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann aber nicht mehr möglich.

Spätere Namensbestimmung

Sie haben die Möglichkeit, zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt während Ihrer Ehe noch einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, sofern Sie noch keine Namenserklärung in der Ehe abgegeben haben. Weiterführende Informationen finden Sie unter dem entsprechenden Stichwort (siehe Verwandte Dienstleistungen)

Geburtsnamen wieder annehmen

Ehegatten haben die Möglichkeit, nach Auflösung der Ehe durch Tod oder rechtskräftige Scheidung ihren Geburtsnamen oder ihren letzten Namen vor dieser Ehe ohne jede Frist wieder anzunehmen. Eine entsprechende Erklärung kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden. Zur Sicherheit bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass, einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk und falls dieser Auflösungsvermerk fehlt, das rechtskräftige Scheidungsurteil mit. Wirksam wird die Namensänderung, sobald diese Erklärung das Standesamt der Eheschließung diese entgegennimmt.

Namensführung in der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die oben aufgeführten Möglichkeiten bestehen entsprechend im Zusammenhang mit eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Namensführung bei ausländischen Ehegatten

Ist zumindest ein Ehegatte Ausländer oder im Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten, steht Ihnen in der Regel nicht nur das deutsche, sondern auch das Namensrecht des ausländischen Heimatstaates bzw. der Heimatstaaten zur Verfügung. Die Namensführung in der Ehe kann dann ganz anders geregelt sein. Sie können dann bei der Eheschließung in Deutschland die Entscheidung treffen, nach welchem Recht Sie Ihre künftige Namensführung bestimmen wollen. Jeder Staat kann für seine Staatsangehörigen ein eigenes Namensrecht vorsehen.

Es gibt Länder, die keine Entscheidungsmöglichkeit bezüglich eines Ehenamens gewähren oder nur den Namen des Mannes als Ehenamen zulassen. Die Wahl des deutschen Namensrechts ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland jedoch in der Regel auch für ausländische Staatsangehörige möglich. Es kann dann allerdings Probleme geben, wenn die eigene Heimatbehörde die in Deutschland getroffene Entscheidung nicht akzeptiert. Die Folge ist, dass die neue Namensführung nicht in ein Passdokument eintragen wird oder so, wie das eigene Heimatrecht dies vorsieht. Es handelt sich dann um eine sogenannte "Hinkende Namensführung". Probleme gibt es unter anderem dann schon bei der Buchung eines Fluges, Hotels, der Diskrepanz zwischen Krankenversichertenkarte und Passdokument.

Nähere Informationen zum Ihrem ausländischen Namensrecht können Sie der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat entnehmen.

Namensführung von Kindern

Die Wahl Ihres eigenen Ehenamens kann sich auch auf Ihre Kinder auswirken:

Bestimmen Sie einen Ehenamen, führen diesen kraft Gesetzes auch alle Ihre gemeinsamen Kinder, die zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens jünger als 5 Jahre sind, oder die erst nach der Bestimmung geboren werden. Gemeinsame Kinder über 5 Jahren können ebenfalls Ihren Ehenamen führen - hierfür ist eine gesonderte Erklärung erforderlich.

Haben Sie minderjährige Kinder von früheren Partnern, die mit Ihnen und Ihrem neuen Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, können Sie diesen Ihren jetzigen Ehenamen als Familiennamen erteilen. Weiterführende Informationen zu einer solchen sogenannten Einbenennung finden Sie unter dem entsprechenden Stichwort (siehe Verwandte Dienstleistungen).

Besonderheiten gelten für den Ehenamen, wenn mindestens einer der Ehegatten keine deutsche Staatsangehörigkeit oder einer von beiden mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt.

Ehenamensbestimmungen im Rahmen einer Eheschließung werden mit den Eheschließungsdaten an das Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes elektronisch gemeldet.

Grundsätzlich gilt: Das Standesamt, welches das Eheregister führt, teilt die Namensänderung an das Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes elektronisch mit. Wenn z.B. ein Ehepaar in Grevenbroich wohnhaft ist und in München ohne Namensbestimmung geheiratet hat, kann hier in Grevenbroich die Ehenamenserklärung abgegeben werden. Diese wird allerdings erst wirksam, wenn sie dem Standesamt des Eheregisters in München zugeht. Erst wenn das Eheregister mit der Namensführung fortgeschrieben wird, erhält das Einwohnermeldeamt in Grevenbroich eine elektronische Mitteilung vom Standesamt München.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen