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Trödel- und Flohmärkte

Beschreibung

Nicht genehmigungspflichtig sind Flohmärkte, die

  • einmalig (nicht regelmäßig wiederkehrend) und
  • auf privater Fläche und
  • von privat an privat erfolgen.

Das betrifft zum Beispiel Garagentrödel.
Eine formlose Anzeige beim Ordnungsamt ist ratsam.

Einer Sondernutzungserlaubnis bedürfen Flohmärkte, die

  • einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck verfolgen.

Weiterführende Informationen finden Sie unter → "Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen".
Zuständig ist hier die Verkehrslenkung bei den Stadtbetrieben.

Einer Genehmigung bedürfen Flohmärkte, die

  • von gewerblichen Veranstaltern auf privater Fläche durchgeführt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie unter → "Marktfestsetzung"
Zuständig ist hier das Ordnungsamt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen